Rechtsanwälte Bottrop

Wie Hund und Katz

Mieter können nicht bereits deshalb die Zustimmung des Vermieters zur Katzenhaltung verlangen, nur weil dieser einem anderen Mieter die Haltung eines Hundes erlaubt hat.

Soweit im Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Haltung eines Haustiers vorgesehen ist, kann der Vermieter dem Grunde nach in jedem Fall neu und frei entscheiden. Er ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld insbesondere nicht dadurch gebunden, dass er gegenüber anderen Mietern bereits seine Zustimmung gegeben hat. Das Gericht wies die Klage eines Katzenfreunds ab, der angesichts der Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Hunden gegenüber anderen Mietern auf das gleiche Recht für sich und seine Katze gepocht hat. Die Richter folgten dem nicht, da Hunde und Katzen nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind und zum anderen der Vermieter nur zugestimmt hatte, nachdem die betreffenden Mieter, die sich bereits einen Hund gehalten haben, sonst nicht eingezogen wären.

Demgegenüber hielt das Amtsgericht Bremen in einer Entscheidung bereits die Klausel in einem Mietvertrag, wonach Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig ist, für unwirksam. Nach Ansicht der Bremer Richter schränke eine solche Klausel den Mieter in seinem vertragsmäßigen Gebrauch der gemieteten Wohnung unangemessen ein. Die Klage eines Mieters, der zwei Hunde und eine Katze in seiner gemieteten Wohnung halten wollte, hatte daher Erfolg. Trotzdem musste der Mieter sich von seinen Hunden trennen, weil sie durch andauerndes Gebell für eine ständige Lärmbelästigung sorgten, die auch schon abgemahnt worden war. Nur seine Katze durfte der Mieter am Ende behalten.

 
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